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Dreiländereck

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DAS NATURJUWEL HOCH³ IM BAYERISCHEN WALD In jedem Menschen schlummert die Sehnsucht nach stillen Tälern, rauschenden Wäldern und das Verlangen nach großartigem Naturerlebnis. Wandern ist nur eine von vielen Möglichkeiten, sich im Land um den Nationalpark Bayerischer Wald solche Wünsche zu erfüllen. Gleichwohl ist es die beliebteste Art, sonnige Wiesen und tiefen Waldschatten, muntere Bergbäche und idyllische Winkel kennenzulernen. Ob im Frühjahr, Sommer oder Herbst, beim Wandern in der Region Dreiländereck führt jeder Schritt in die Natur. Saubere Bergluft, hoch aufragende Felsen, frische Wiesen und sagenhafte Ausblicke in die umliegende Natur – das ist Entspannung Hoch3 während der Ferien. Das ca. 600 km lange Wegenetz ist bestens ausgeschildert. ERLEBEN³ IM DREILÄNDERECK Im Dreiländereck Bayerischer Wald ist ganzjährig viel geboten! Die Naturwildnis kann man sowohl im Sommer als auch unter metertiefen Schnee entdeckt werden. Kulturveranstaltungen jeglicher Art bieten Abwechslung und Nahrung für den Geist. Zudem liegen weltberühmte Ausflugsziele im als auch in der Nähe des Dreiländerecks. Einfach Erlebnis³!

Informationen zu den

Informationen zu den Gastaufnahmebedingungen 8.2 Nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB sind beide Vertragsparteien dazu berechtigt, den Mietvertrag fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. § 9 Kündigungsrecht des Gastgebers 9.1 Für den Gastgeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei einem vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjekts durch den Gast (erhebliche Vertragsverletzung) sowie bei einer erheblichen Missachtung der Hausordnung durch den Gast vor. Dies berechtigt den Gastgeber nach vorheriger Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn sich der Mieter in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält der Gastgeber den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis. 9.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. § 10 Kündigungsrecht des Gastes 10.1 Für den Gast handelt es sich insbesondere dann um einen wichtigen Grund, wenn der Gastgeber dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung/des Ferienhauses gewährt. 10.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. § 11 Haftung 11.1 Der Gastgeber haftet dem Gast gegenüber dafür, dass die Beschreibung des Mietobjektes richtig ist. Ferner muss der Gastgeber die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen und das Mietobjekt während der gesamten Mietdauer in vertragsgemäßem Zustand erhalten. Falls der Gast bei Abschluss dieses Vertrages von Mängeln Kenntnis hatte, stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a BGB nicht zu, es sei denn, er hat sich seine Rechte bei Annahme des Vertrages vorbehalten. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhanden Sachmängel (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. 11.2 Die vertragliche Haftung des Gastgebers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Gastgebers beruht. Dem steht es gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gastgebers beruht. 11.3 Für von dem Gast eingebrachte Sachen haftet der Gastgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB). 11.4 Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen, die im Zusammenhang mit Leistungen stehen, welche als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und welche auch ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. § 12 Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen bei WLAN- oder WiFi-Nutzung 12.1 Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht er kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen und die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten. Es ist ausdrücklich untersagt, Filesharing-Webseiten zu besuchen, insbesondere Musik- und/oder Film- Downloads über den WLAN Zugang zu starten. 12.2 Der Gast stellt den Gastgeber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch ihn gegen vorliegende Vereinbarung beruhen. Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Gastgeber auf diesen Umstand hin. § 13 Tierhaltung 13.1 Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen, darf der Gast nur dann in der Unterkunft halten oder zeitweilig verwahren, falls ihm dies durch den Gastgeber ausdrücklich erlaubt wurde. Die Erlaubnis gilt jedoch nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, falls Unzuträglichkeiten eintreten. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftet der Gast für alle Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen. § 14 Verjährung 14.1 Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen des Gastes und des Gastgebers gelten die einschlägigen Normen des BGB. § 15 Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1 Es findet deutsches Recht Anwendung, mit der Maßgabe, dass falls der Gast seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. 15.2 Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Gastgeber ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes. 15.3 Für Klagen des Gastgebers gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Reisebedingungen für Pauschalangebote der Gastgeber Sehr geehrter Gast, wir bitten Sie darum, dass Sie diese Bedingungen für Pauschalangebote aufmerksam durchlesen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie – nachstehend „der Gast“ – mit dem jeweiligen Anbieter der Pauschale als Reiseveranstalter, nachstehend „RV“ abgekürzt, abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote der Anbieter. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung. Die ARGE Dreiländereck (nachstehend ARGE genannt) ist ausschließlich der Herausgeber des vorliegenden Katalogs. Die ARGE ist nicht RV der Angebote. Vertragspartner des Gastes als Pauschalreiseveranstalter wird vielmehr im Buchungsfall ausschließlich der beim jeweiligen Pauschalreiseangebot bezeichnete Anbieter. Bitte beachten Sie außerdem, dass zum 01.07.2018 Änderungen im deutschen Reiserecht in Kraft treten! Diese sind in diesem Katalog noch nicht aufgeführt! 1. Vertragsschluss 1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage seines Angebots sind die Reisebeschreibung, die Reisebedingungen und alle ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (Katalog, Gastgeberverzeichnis, Internet), soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen. 1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des RV an den Gast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Gast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Buchung des Gastes kürzer als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. 1.3 Der die Buchung vornehmende Gast haftet für die vertragliche Verpflichtung von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen hat. 2. Anzahlung/Restzahlung 2.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 10 % des Reisepreises. 2.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.3 Abweichend von der Regelung in Ziffer 2.1 und 2.2 entfällt die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheins, a) falls der RV eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist. b) falls die Pauschalreise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 € pro Person nicht übersteigt. c) falls vertraglichen Leistungen keine Beförderung von und zum Urlaubsort beinhalten und vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis erst nach Reiseende vor Ort zu bezahlen ist. 2.4 Ist der RV zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der Gast Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 3 dieser Bedingungen zu belasten. 3. Rücktritt durch den Gast 3.1 Der Gast kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. 3.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem RV Ersatz für getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen des RV wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind: 50 Dreiländereck

Informationen zu den Gastaufnahmebedingungen a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises 3.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. 3.4 Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem RV nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. 3.5 Dem RV bleibt es vorbehalten, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4. Obliegenheiten des Reisenden (Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist) 4.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend. 4.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. 4.3 Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Reisedatum gegenüber dem RV unter der in der Buchungsbestätigung angegebenen Adresse geltend zu machen. Eine fristwahrende Adresse geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei beteiligten Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber vermittelnden Tourismusstellen erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt. 5. Haftung 5.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 5.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Gast erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Reservierungsbestätigung als fremde Leistung bezeichnet sind, oder b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Wellnessleistungen, Kinoeintritt, gef. Wanderungen, Tagesausflüge, usw.) 6. Rücktritt des RV 6.1 Der RV kann bei Nichterreichen eines Mindestteilnehmeranzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den RV muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen. c) der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt des RV später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 6.2 Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den RV diesem gegenüber geltend zu machen. 7. Verjährung 7.1 Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzliche Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen. 7.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 7.3 Die Verjährung nach Ziffer 8.1 und 8.2 beginnt mit dem auf das vertraglich vorgesehene Reiseende folgenden Tag. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beginnt die Frist an dem nächsten nachfolgenden Werktag. 7.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 8. Rechtswahl du Gerichtsstand 8.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung 8.2 Der Gast kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. 8.3 Für Klagen des RV gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend. Für Klagen gegen Gast, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart. 8.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Gast und des RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Gases ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Gast angehört, für den Gast günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Zur besseren Lesbarkeit werden in diesem Verzeichnis Personenbezeichnungen oder personenbezogene Substantive und Pronomen in der männlichen Sprachform angeführt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung geschlechtsneutral. Dies beinhaltet keinerlei Wertung - es soll keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ausgedrückt werden. Impressum Herausgeber: ARGE Dreiländereck Dreisesselstraße 8, 94089 Neureichenau Tel. 08583 960120 info@dreilaendereck-bayerischer-wald.de www.dreilaendereck-bayerischer-wald.de Konzept und Gestaltung: Freunde der guten Idee GmbH Stadtplatz 1, 94078 Freyung www.fdgi.de Fotos: Tourismusinformationen der Dreiländereckgemeinden und der beteiligten Beherbergungsbetriebe, Daniela Blöchinger, WOIDventure, FNL, CK-lightART Christian Kronawitter, Brennweiten Media Druck: PASSAVIA Druckservice GmbH & Co. KG Medienstraße 5b, 94036 Passau Stand: Januar 2021

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